Gründung des VC Strausberg

Satzung des VC Strausberg
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§ 1 Name und Sitz
Der am 10.10.2014 gegründete Verein führt den Namen „Volleyballclub Strausberg e.V.“ und hat seinen Sitz in 15344 Strausberg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt/Oder eingetragen und erhält den Zusatz „e. V.“. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport.
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Ausübung der Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.
Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage pauschale Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a EStG und Sitzungsgeld gezahlt werden. Diese Zahlung dient sowohl für den tatsächlichen Aufwandsersatz, als auch eine Tätigkeitsvergütung für den Arbeits- und Zeitaufwand. Weitere Festlegungen werden in der Finanzordnung erlassen.
§ 4 Vereinslogo

Der Verein gibt sich ein einheitliches Wappen.

§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
Mit dem Aufnahmeantrag (Formblatt) erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag mit eigenhändiger Unterschrift entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Ehrenmitgliedschaft im Verein kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung an natürliche Personen verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
Im Verein ist eine ruhende Mitgliedschaft möglich. Die ruhende Mitgliedschaft wird gewährt, wenn ein Mitglied aus zwingenden Gründen längere Zeit, aber mindestens ein Jahr, nicht regelmäßig am Vereinsleben teilnehmen kann. Zur Gewährung der ruhenden Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand einzureichen.
Der Vorstand entscheidet und informiert das betreffende Mitglied. Die Bedingungen zur Erlangung der ruhenden Mitgliedschaft sowie die Rechte und Pflichten von Mitgliedern mit dem Status der ruhenden Mitgliedschaft werden in der Beitragsordnung geregelt.
Bei Beantragung des Eintritt von Trainingsgruppen und/ oder Abteilungen aus anderen Sportvereinen werden Übergangsvereinbarungen zwischen dem Sportverein und dem Volleyballclub Strausberg e.V. bei Notwendigkeit getroffen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
• durch freiwilligen Austritt,
• durch Ausschluss durch den Vereinsvorstand,
• mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person,
• mit dem Tod des Mitglieds.
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Der Austritt ist zum 30.06 oder 31.12. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Bei Ablehnung des Antrages zur ruhenden Mitgliedschaft durch den Vorstand wird die Kündigungsfrist ausgesetzt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, oder durch vereinsschädigendes Verhalten auffällig wurde.
Ein Grund zum Ausschluss ist auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Personen.
Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Beiträge

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen mindestens halbjährlich im Voraus verpflichtet.
Die Erhebung erfolgt grundsätzlich im Lastschriftverfahren mit Einzugsermächtigung
Über Ausnahmen für die Erhebung, Stundung, Ermäßigung oder Erlass von Leistungen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Es ist die Pflicht eines jeden Mitglieds, Anschriften und Kontenänderungen umgehend mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen.
Rückständige Leistungen können mit zweimaliger Mahnung beigetrieben werden.
Für jede Mahnung kann eine Gebühr erhoben werden, deren Höhe gemäß Beitragsordnung festsetzt ist.
Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr werden in der Beitragsordnung (Anlage zur Finanzordnung) von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Ehrenmitglieder sind ab dem Tag der Ernennung von der Beitragspflicht befreit.
Darüber hinaus können Gebühren, Umlagen oder sonstige finanzielle Leistungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Mitglieder festgelegt werden, wenn das die ordnungsgemäße Erfüllung des Satzungszwecks oder die Vereinsinteressen erfordern.
§ 8 Struktur des Vereins

Für die im Verein betriebene Sportart können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre.
Die Vereinsjugend führt der/die Nachwuchsleiter/in.

§ 10 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:
• die Mitgliederversammlung,
• der Vorstand.
§ 11 Vorstand

Zum Vorstand gehören im Sinne des § 26 BGB:
• der/die Präsident/in des Vereins
• der/die Stellvertreter/in /männlicher Bereich
• der/die Stellvertreter/in /weiblicher Bereich
• der/die Schatzmeister(in)
• der/die Schriftführer(in)
Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Präsident, den Stellvertretenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
• dem Vorstand,
• Beisitzern Jugendarbeit
• Beisitzer Organisation
• den Leitern der Abteilungen oder dessen Stellvertretern
• der/die Leiter/in der Spielbetriebsorganisation
• der/die Betreuer/in und Trainer/in der Mannschaften

Der erweiterte Vorstand arbeitet dem Vorstand Probleme und Vorschläge zu, die im Vorstand behandelt werden müssen
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Der Vorstand wird ermächtigt, zur Lösung von Aufgaben mit steuerrechtlicher oder personalrechtlicher Konsequenz, eine Ressortaufteilung vorzunehmen.
Die Arbeit des Vorstands basiert auf der Geschäftsordnung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlichen Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet bei seiner Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

• Führung der laufenden Geschäfte,
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
• Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern,

• Erlass, Änderung und Aufhebung der Vereinsordnungen und Geschäftsordnungen (Finanzordnung, Beitragsordnung, Wahlordnung, Ehrungsordnung, Datenschutzordnung, Jugendordnung, Zuwendungsordnung).
§ 13 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr aus dem Verein sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von vier Jahren gewählt.
Jedes zu wählende Vorstandsmitglied ist gesondert zu wählen.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis die Wiederwahl durchgeführt wurde oder Neuwahlen stattgefunden haben.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
Bei vorzeitigem Ausscheiden des Präsidenten wählt der Vorstand den Nachfolger
aus den Mitgliedern des Vorstandes für die Restdauer der Amtsperiode.
Das unbesetzte Mandat bleibt bis zur nächsten einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung frei.
Scheidet nach der Neuwahl des Präsidenten ein weiteres vertretungsberechtigtes Vorstandsmitgliedes aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außer, bei fehlender Besetzung oder beim Ausscheiden des Schriftführers und/oder eines Beisitzers –hier kann aus den Reihen des erweiterten Vorstandes ein Mitglied kooptiert werden.
§ 14 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied jeweils ab Vollendung des 16.Lebensjahres eine Stimme, wenn es länger als sechs Monate Mitglied im Verein ist und nicht nach anderen Regelungen in dieser Satzung vom Stimmrecht ausgeschlossen wird. Mitglieder, die das 15. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind nur teilnahmeberechtigt.
Die Übertragung zur Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Ehrenmitglieder, die nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind, haben kein Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, oder auf Beschluss von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder telekommunikative Übermittlung (E-Mail-Adresse) einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zu-ständig:
• Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
• Wahl der Kassenprüfer;
• Beschlussfassung über Änderungen der Satzung ,
• Beschlussfassung über die Vereinsauflösung/Fusion, über Vereinsordnungen und Richtlinien,
• Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
• Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
• weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben,
Zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen sind in den Abteilungen alle zwei Jahre Mitgliederversammlungen durchzuführen. Bis zum vierten Quartal jeden Jahres mit gerader Endzahl sind Wahlen der Abteilungsleitung durchzuführen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalitäten der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen wurde, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Satzungsänderungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Anträge zur Satzungsänderung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 15 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.
Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der…
• Speicherung,
• Bearbeitung,
• Verarbeitung,
• Übermittlung,
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.
Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat das Recht auf…
• Auskunft über seine gespeicherten Daten;
• Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
• Sperrung seiner Daten;
• Löschung seiner Daten.
• der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie in elektronischen Medien.
Weiter gelten die Angaben der Datenschutzordnung und des Aufnahmeantrages.
§ 16 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Über den Inhalt der Mitgliederversammlung der Abteilungen ist jeweils ein Protokoll zu fertigen und dem Vorstand zureichen.
Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 17 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren die Kassenprüfung, die nicht Mitglied des Vorstands oder eines vom ihm eingesetzten Ausschusses sein darf.
Die von der Mitgliederversammlung gewählten bis zu drei Kassenprüfer überwachen die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Geschäftsjahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Vorstandssitzung und in den Mitgliederversammlungen zu berichten. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes wird ein Nachfolger kooptiert.
§ 18 Haftung

Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern.
Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 19 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Kreissportbund Märkisch-Oderland e.V., der es unmittelbar gemeinnützig und satzungsgemäß einsetzt.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, sodass die unmittelbare Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet ist, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
§ 20 Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung
am 10.10.2014 beschlossen.
Die Satzung und die vorgenommenen Änderungen treten mit dem Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 27.12.2014 in Kraft.

Beitragsordnung:
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§ 2 Höhe der Beiträge
Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge.
Dieser Mitgliedsbeitrag des „VC Strausberg“ setzt sich wie folgt zusammen:

(1) Erwachsene (ab dem 18. Lebensjahr) 10 € p.Monat

(2) Kinder, Schüler, Studenten, Azubi, Arbeitslose 6 € p.Monat

(3)Sozialhilfeempfänger gem. § 27 SGB XII wie (2)

(4) Aufnahmegebühr 15 € einmalig

(5) Transportpauschale (Bustransport zum Wettkampf)
25 € p.Jahr

(6) Ruhende Mitgliedschaft 20 € p.Jahr